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In Niederösterreich gilt das NÖ Hundehaltegesetz, insbesondere § 4 Haltungsvoraussetzungen und Sachkunde sowie § 10 Strafbestimmungen. Zuständig für Auflagen und Verfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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Gearbeitet wird von Töplitsch (Kärnten) und Ebersdorf (Steiermark) aus; der nächstgelegene Bezirk in Niederösterreich liegt rund 202 Fahrminuten entfernt.
Landeshauptstadt St. Pölten · 1 730 094 Einwohner · Rechtsstand geprüft am 12. September 2026
| Gesetz | NÖ Hundehaltegesetz, insbesondere § 4 Haltungsvoraussetzungen und Sachkunde sowie § 10 Strafbestimmungen |
|---|---|
| Listenhunde | keine Rasseliste |
| Hundeführschein | verpflichtend |
| Zuständige Behörde | Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise Magistrat der Statutarstädte) sowie die Gemeinde für Meldung und Hundeabgabe |
| Strafrahmen | Nach § 10 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Für bestimmte Delikte, etwa die fehlende Meldung oder die fehlende allgemeine Sachkunde, gilt ein reduzierter Rahmen bis 7.000 Euro. |
| Bezirke | 24 |
| Rechtsstand | Jänner 2023 |
In Niederösterreich gilt das NÖ Hundehaltegesetz, insbesondere § 4 Haltungsvoraussetzungen und Sachkunde sowie § 10 Strafbestimmungen. Geprüfte Fassung mit Stand 1.1.2023.
Niederösterreich führt keine klassische Rasseliste, sondern knüpft strengere Pflichten an einzelne Hunde. Das NÖ Hundehaltegesetz unterscheidet zwischen allgemeinen Anforderungen für alle Hunde und erweiterten Anforderungen für Hunde nach den §§ 2 und 3, also insbesondere für auffällig gewordene Hunde und für Hunde mit besonderem Verwendungszweck. Für diese Hunde ist zusätzlich zur allgemeinen Sachkunde eine erweiterte Sachkunde nachzuweisen.
Ja. In Niederösterreich ist ein Hundeführschein vorgeschrieben. In Niederösterreich ist der Sachkundenachweis für alle Hundehalter verpflichtend. Nach § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz umfasst die allgemeine Sachkunde eine einstündige Information durch einen Tierarzt und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. Für Hunde nach den §§ 2 und 3 kommt die erweiterte Sachkunde dazu. Ohne diesen Nachweis darfst du keinen Hund halten, und das Fehlen ist strafbar.
Das NÖ Hundehaltegesetz arbeitet mit dem Nachweis der Sachkunde und mit erweiterten Anforderungen für Hunde nach den §§ 2 und 3. Nach einem Vorfall kann die Behörde eine amtstierärztliche oder sachverständige Beurteilung des Hundes einholen und darauf aufbauend Auflagen wie Leine, Maulkorb oder den Nachweis erweiterter Sachkunde vorschreiben. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Eine landesweit durchgehende Leinenpflicht besteht nicht. Nach dem NÖ Hundehaltegesetz musst du deinen Hund so beaufsichtigen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden. An öffentlichen Orten mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Parks, auf Spielplätzen und in vielen Gemeinden per Verordnung gilt Leinenpflicht. Für auffällige Hunde kann die Behörde Leinenzwang mit Bescheid vorschreiben. Prüfe zusätzlich die Verordnung deiner Gemeinde.
Eine allgemeine Maulkorbpflicht gibt es nicht. Der Maulkorb wird über Gemeindeverordnungen für bestimmte Orte, über die Beförderungsbedingungen öffentlicher Verkehrsmittel oder als behördliche Auflage für einen auffälligen Hund vorgeschrieben. Der Maulkorb muss so sitzen, dass der Hund hecheln und trinken kann. Verstöße gegen Auflagen sind nach § 10 strafbar.
Nach einem Beißvorfall sicherst du den Hund, gibst dem Geschädigten deine Daten samt Haftpflichtversicherung und sorgst für ärztliche Versorgung. Polizei, Ärzte oder Betroffene melden den Vorfall der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Hund als Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial einstufen, erweiterte Sachkunde und Auflagen vorschreiben und ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 10 führen kann. Dokumentiere den Vorfall sofort und melde ihn deiner Versicherung.
Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise Magistrat der Statutarstädte) sowie die Gemeinde für Meldung und Hundeabgabe
Nach § 10 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Für bestimmte Delikte, etwa die fehlende Meldung oder die fehlende allgemeine Sachkunde, gilt ein reduzierter Rahmen bis 7.000 Euro.
Werden die gesetzlichen Haltungsvoraussetzungen nicht erfüllt, etwa fehlende Sachkunde, fehlende Meldung, fehlende Versicherung oder wiederholte Verstöße gegen Auflagen, kann die Behörde die Haltung untersagen. Geht von einem Hund weiterhin eine Gefahr für Menschen oder Tiere aus, ist auch die Abnahme möglich. Ergänzend greift bei Vernachlässigung das Bundes-Tierschutzgesetz.
Stand: Jänner 2023 · Quelle: NÖ Hundehaltegesetz, insbesondere § 4 Haltungsvoraussetzungen und Sachkunde sowie § 10 Strafbestimmungen (externer Link) Ändert sich das Gesetz, kann diese Angabe veralten, im Zweifel gilt der Gesetzestext.
Rechtsgrundlage: NÖ Hundehaltegesetz, Fassung vom 01.06.2023. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Rechtsgrundlage: NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023, Fassung vom 01.06.2023. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Diese Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut im Landesgesetzblatt.
Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.
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Georg Resch trainiert Hunde, die gebissen haben oder im Alltag nicht mehr führbar sind: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension, Telefonberatung und Hilfe nach einem Beißvorfall. Training und Pension sind Angebote von RG Dogs e.U., Aufnahme und Vermittlung gefährlicher Hunde laufen über den Verein Teufels Hunde.
Es gibt genau zwei Standorte: Töplitsch in Kärnten und Ebersdorf in der Steiermark. Zweigstellen in anderen Bezirken gibt es nicht, wir kommen zu dir oder du kommst zu uns.
Der Standort in Töplitsch dient ausschließlich als Vereinssitz. Das Tierheim für gefährliche Hunde ist genehmigt mittels Bescheid aus 2025.
| Betrieb | RG Dogs e.U., Inhaber Georg Resch |
|---|---|
| Verein | Verein Teufels Hunde |
| Vereinssitz | Teichweg 6, 9722 Töplitsch, Österreich |
| Betriebsstätte | Ebersdorf 229, 8273 Ebersdorf, Österreich |
| Telefon | +43 676 97 00 664 |
| office@rg-dogs.com |