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In Salzburg gilt das Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG), insbesondere § 17 örtliche Sicherheitsvorschriften, § 19 Bewilligung für gefährliche Hunde und § 26 Strafbestimmungen. Zuständig für Auflagen und Verfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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Gearbeitet wird von Töplitsch (Kärnten) und Ebersdorf (Steiermark) aus; der nächstgelegene Bezirk in Salzburg liegt rund 67 Fahrminuten entfernt.
Landeshauptstadt Salzburg · 572 846 Einwohner · Rechtsstand geprüft am 12. September 2026
| Gesetz | Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG), insbesondere § 17 örtliche Sicherheitsvorschriften, § 19 Bewilligung für gefährliche Hunde und § 26 Strafbestimmungen |
|---|---|
| Listenhunde | keine Rasseliste |
| Hundeführschein | keine allgemeine Pflicht |
| Zuständige Behörde | Gemeinde als Sicherheits- und Bewilligungsbehörde sowie Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise Magistrat der Stadt Salzburg |
| Strafrahmen | Nach § 26 Salzburger Landessicherheitsgesetz ist das Nichtbeaufsichtigen oder Nichtverwahren von Tieren mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bedroht. In allen übrigen Fällen des § 26 beträgt die Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche. |
| Bezirke | 6 |
| Rechtsstand | Jänner 2013 |
In Salzburg gilt das Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG), insbesondere § 17 örtliche Sicherheitsvorschriften, § 19 Bewilligung für gefährliche Hunde und § 26 Strafbestimmungen. Geprüfte Fassung mit Stand 1.1.2013.
Salzburg führt keine Rasseliste. Entscheidend ist nicht die Rasse, sondern ob die Gefährlichkeit eines konkreten Hundes behördlich festgestellt wurde. Ist das der Fall, darf der Hund nur mit Bewilligung der Gemeinde gehalten werden. Der Antrag ist binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Gefährlichkeit zu stellen. Bestimmte Personengruppen, etwa Inhaber einer Berufsjagdkarte, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Ohne Bewilligung ist die weitere Haltung unzulässig.
Nein. In Salzburg gibt es keine allgemeine Hundeführschein-Pflicht. Einen allgemeinen verpflichtenden Hundeführschein gibt es in Salzburg nicht. Eine Pflicht entsteht erst, wenn die Behörde die Gefährlichkeit eines Hundes festgestellt hat, denn dann ist binnen zehn Tagen eine Bewilligung nach § 19 zu beantragen, die mit Auflagen verbunden werden kann. Eine freiwillige Ausbildung mit Begleithundeprüfung oder ein absolvierter Sachkundekurs sind trotzdem ratsam, weil sie im Verfahren als Nachweis deiner Sachkunde zählen und Auflagen abmildern können.
Das Gesetz spricht nicht von einem Wesenstest, sondern von der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes. Diese erfolgt mit Bescheid der Gemeinde, in der Regel nach einem Vorfall und gestützt auf eine sachverständige Begutachtung, etwa durch einen Amtstierarzt. Auf Basis dieser Beurteilung entscheidet die Behörde über Bewilligung und Auflagen wie Leine, Maulkorb oder Sicherung des Grundstücks.
Eine landesweite Leinenpflicht besteht nicht. Nach § 17 Salzburger Landessicherheitsgesetz kann die Gemeinde durch Verordnung für bestimmte Orte oder für das gesamte Gemeindegebiet eine Leinen- oder Maulkorbpflicht festlegen, wenn das zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen nötig ist. Unabhängig davon gilt immer die allgemeine Pflicht, den Hund so zu beaufsichtigen und zu verwahren, dass niemand gefährdet oder übermäßig belästigt wird. Bei als gefährlich festgestellten Hunden wird die Leine regelmäßig im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben.
Der Maulkorbzwang ergibt sich in Salzburg entweder aus einer Gemeindeverordnung nach § 17 oder aus einer Auflage im Bewilligungsbescheid für einen als gefährlich festgestellten Hund. Eine landesweit einheitliche Maulkorbpflicht für alle Hunde gibt es nicht. Prüfe deshalb vor Ort die Verordnung deiner Gemeinde, weil sich die Regeln von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. Verstöße gegen eine Verordnung oder eine Auflage sind nach § 26 strafbar.
Verletzt oder bedroht ein Hund einen Menschen oder ein Tier, kann die Gemeinde von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Gefährlichkeit nach § 19 einleiten. Wird die Gefährlichkeit rechtskräftig festgestellt, musst du binnen zehn Tagen eine Bewilligung beantragen, sonst ist die weitere Haltung unzulässig. Parallel läuft ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 26. Für die Meldung des Vorfalls selbst nennt das Gesetz keine eigene Frist, in der Praxis erfolgt die Anzeige durch Polizei, behandelnde Ärzte oder Betroffene.
Gemeinde als Sicherheits- und Bewilligungsbehörde sowie Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise Magistrat der Stadt Salzburg
Nach § 26 Salzburger Landessicherheitsgesetz ist das Nichtbeaufsichtigen oder Nichtverwahren von Tieren mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bedroht. In allen übrigen Fällen des § 26 beträgt die Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Wird ein als gefährlich festgestellter Hund ohne die erforderliche Bewilligung gehalten oder werden die Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten, kann die Gemeinde die Haltung untersagen. Das kann im Ergebnis zur Wegnahme des Hundes führen. Voraussetzung ist immer ein behördliches Verfahren mit vorangegangener Gefährlichkeitsfeststellung oder festgestelltem Auflagenverstoß.
Stand: Jänner 2013 · Quelle: Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG), insbesondere § 17 örtliche Sicherheitsvorschriften, § 19 Bewilligung für gefährliche Hunde und § 26 Strafbestimmungen (externer Link) Ändert sich das Gesetz, kann diese Angabe veralten, im Zweifel gilt der Gesetzestext.
Rechtsgrundlage: Salzburger Landessicherheitsgesetz, Fassung vom 01.05.2026. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Rechtsgrundlage: Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung, Fassung vom 26.06.2021. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Diese Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut im Landesgesetzblatt.
Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.
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Georg Resch trainiert Hunde, die gebissen haben oder im Alltag nicht mehr führbar sind: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension, Telefonberatung und Hilfe nach einem Beißvorfall. Training und Pension sind Angebote von RG Dogs e.U., Aufnahme und Vermittlung gefährlicher Hunde laufen über den Verein Teufels Hunde.
Es gibt genau zwei Standorte: Töplitsch in Kärnten und Ebersdorf in der Steiermark. Zweigstellen in anderen Bezirken gibt es nicht, wir kommen zu dir oder du kommst zu uns.
Der Standort in Töplitsch dient ausschließlich als Vereinssitz. Das Tierheim für gefährliche Hunde ist genehmigt mittels Bescheid aus 2025.
| Betrieb | RG Dogs e.U., Inhaber Georg Resch |
|---|---|
| Verein | Verein Teufels Hunde |
| Vereinssitz | Teichweg 6, 9722 Töplitsch, Österreich |
| Betriebsstätte | Ebersdorf 229, 8273 Ebersdorf, Österreich |
| Telefon | +43 676 97 00 664 |
| office@rg-dogs.com |