Verhaltensanalyse
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In Tirol gilt das Tiroler Landes-Polizeigesetz (T-LP), insbesondere § 6 Tierhaltung, § 6a besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden und § 8 Strafbestimmung. Zuständig für Auflagen und Verfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Georg Resch trainiert Problemhunde aus ganz Tirol: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension und Hilfe nach einem Beißvorfall.
Gearbeitet wird von Töplitsch (Kärnten) und Ebersdorf (Steiermark) aus; der nächstgelegene Bezirk in Tirol liegt rund 87 Fahrminuten entfernt.
Landeshauptstadt Innsbruck · 777 660 Einwohner · Rechtsstand geprüft am 12. September 2026
| Gesetz | Tiroler Landes-Polizeigesetz (T-LP), insbesondere § 6 Tierhaltung, § 6a besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden und § 8 Strafbestimmung |
|---|---|
| Listenhunde | keine Rasseliste |
| Hundeführschein | verpflichtend |
| Zuständige Behörde | Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise Stadtmagistrat) sowie die Gemeinde als Sicherheitsbehörde erster Instanz |
| Strafrahmen | Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz sind mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro bedroht. Wer einen Hund hält oder führt, obwohl ihm dies nach § 6a Abs. 5 oder 6 untersagt wurde, ist nach § 8 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 12.000 Euro zu bestrafen. |
| Bezirke | 9 |
| Rechtsstand | April 2025 |
In Tirol gilt das Tiroler Landes-Polizeigesetz (T-LP), insbesondere § 6 Tierhaltung, § 6a besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden und § 8 Strafbestimmung. Geprüfte Fassung mit Stand 4.4.2025.
Tirol führt keine Rasseliste. Im Landes-Polizeigesetz ist keine Rasse vorab als gefährlich eingestuft, maßgeblich ist ausschließlich das Verhalten des einzelnen Hundes. Fällt ein Hund durch aggressives Verhalten oder einen Beißvorfall auf, kann die Behörde im Einzelfall Leinen- und Maulkorbpflicht, weitere Auflagen oder ein Halteverbot verfügen. Für die Anschaffung eines bestimmten Hundetyps brauchst du in Tirol daher keine gesonderte Bewilligung, du trägst aber die volle Verantwortung für die sichere Verwahrung und Beaufsichtigung deines Hundes.
Ja. In Tirol ist ein Hundeführschein vorgeschrieben. Wer in Tirol erstmals einen Hund bei der Gemeinde anmeldet, muss nach § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über den Sachkundenachweis eine Sachkundeausbildung absolvieren. Der Nachweis wird in einem anerkannten Kurs erworben und ist der Gemeinde bei der Anmeldung beziehungsweise innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorzulegen. Die Ausbildung vermittelt Grundlagen zu Verhalten, Kommunikation, Haltung und Haftung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, kann die Behörde Auflagen bis hin zu Leinen- und Maulkorbpflicht verhängen.
Einen gesetzlich so benannten Wesenstest kennt das Tiroler Landes-Polizeigesetz nicht. Nach einem Vorfall kann die Behörde jedoch eine fachkundige Verhaltensbeurteilung oder ein Sachverständigengutachten einholen, bevor sie über Leinen- und Maulkorbpflicht, weitere Auflagen oder ein Halteverbot entscheidet. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise die Gemeinde als Sicherheitsbehörde erster Instanz. In der Praxis wirkt sich eine nachgewiesene Ausbildung des Hundes positiv auf die Entscheidung aus.
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Hunde an öffentlichen Orten grundsätzlich an der Leine zu führen, soweit die Gemeinde nicht ausdrücklich Freilaufflächen ausweist. Zusätzlich kann die Behörde bei auffälligen Hunden im Einzelfall mit Bescheid eine Leinenpflicht anordnen. Gemeinden regeln über ortspolizeiliche Verordnungen zusätzliche Bereiche wie Parks, Spielplätze, Badeanlagen oder Friedhöfe. Ein Verstoß gegen die Leinenpflicht ist eine Verwaltungsübertretung nach § 8.
Eine generelle, für alle Hunde geltende Maulkorbpflicht besteht in Tirol nicht. Der Maulkorb wird im Einzelfall von der Behörde angeordnet, wenn ein Hund als auffällig oder gefährlich eingestuft wurde, und kann mit einer Leinenpflicht kombiniert werden. Die Anordnung ergeht mit Bescheid und ist verbindlich. Unabhängig davon bestehen Maulkorbpflichten in öffentlichen Verkehrsmitteln nach deren Beförderungsbedingungen. Missachtung einer behördlichen Anordnung ist strafbar.
Nach einem Beißvorfall musst du sofort dafür sorgen, dass von deinem Hund keine weitere Gefahr ausgeht, den Geschädigten deine Daten und den Versicherungsnachweis geben und bei Verletzungen ärztliche Hilfe ermöglichen. Polizei oder Geschädigte erstatten in der Regel Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die ein Verwaltungsstrafverfahren führt und Auflagen wie Leine, Maulkorb oder ein Halteverbot prüfen kann. Eine eigene gesetzliche Meldefrist für den Vorfall selbst ist im Tiroler Landesrecht nicht festgelegt.
Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise Stadtmagistrat) sowie die Gemeinde als Sicherheitsbehörde erster Instanz
Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz sind mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro bedroht. Wer einen Hund hält oder führt, obwohl ihm dies nach § 6a Abs. 5 oder 6 untersagt wurde, ist nach § 8 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 12.000 Euro zu bestrafen.
Die Behörde kann nach § 6 Abs. 2 Landes-Polizeigesetz das Halten eines Tieres untersagen, wenn der Halter seinen Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflichten wiederholt nicht nachkommt und dadurch Menschen oder Tiere gefährdet werden. Wird trotz Untersagung weiter ein Hund gehalten oder geführt, greift der erhöhte Strafrahmen des § 8 Abs. 2. In schwerwiegenden Fällen kann das Halteverbot auch zur Abnahme des Hundes führen.
Stand: April 2025 · Quelle: Tiroler Landes-Polizeigesetz (T-LP), insbesondere § 6 Tierhaltung, § 6a besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden und § 8 Strafbestimmung (externer Link) Ändert sich das Gesetz, kann diese Angabe veralten, im Zweifel gilt der Gesetzestext.
Rechtsgrundlage: Tiroler Landes-Polizeigesetz, Fassung vom 01.09.2025. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Rechtsgrundlage: Sachkundenachweis für Hundehalter, Verordnung, Fassung vom 01.04.2020. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Diese Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut im Landesgesetzblatt.
Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.
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Georg Resch trainiert Hunde, die gebissen haben oder im Alltag nicht mehr führbar sind: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension, Telefonberatung und Hilfe nach einem Beißvorfall. Training und Pension sind Angebote von RG Dogs e.U., Aufnahme und Vermittlung gefährlicher Hunde laufen über den Verein Teufels Hunde.
Es gibt genau zwei Standorte: Töplitsch in Kärnten und Ebersdorf in der Steiermark. Zweigstellen in anderen Bezirken gibt es nicht, wir kommen zu dir oder du kommst zu uns.
Der Standort in Töplitsch dient ausschließlich als Vereinssitz. Das Tierheim für gefährliche Hunde ist genehmigt mittels Bescheid aus 2025.
| Betrieb | RG Dogs e.U., Inhaber Georg Resch |
|---|---|
| Verein | Verein Teufels Hunde |
| Vereinssitz | Teichweg 6, 9722 Töplitsch, Österreich |
| Betriebsstätte | Ebersdorf 229, 8273 Ebersdorf, Österreich |
| Telefon | +43 676 97 00 664 |
| office@rg-dogs.com |