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In Vorarlberg gilt das Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz (L-SG), insbesondere § 6 und § 15, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden, LGBl. Nr. 4/1992; als anzeigepflichtig gelten unter anderem Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol. Zuständig für Auflagen und Verfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Georg Resch trainiert Problemhunde aus ganz Vorarlberg: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension und Hilfe nach einem Beißvorfall.
Gearbeitet wird von Töplitsch (Kärnten) und Ebersdorf (Steiermark) aus; der nächstgelegene Bezirk in Vorarlberg liegt rund 317 Fahrminuten entfernt.
Landeshauptstadt Bregenz · 412 647 Einwohner · Rechtsstand geprüft am 12. September 2026
| Gesetz | Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz (L-SG), insbesondere § 6 und § 15, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden, LGBl. Nr. 4/1992 |
|---|---|
| Listenhunde | Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback, Bandog, Pitbullterrier |
| Hundeführschein | keine allgemeine Pflicht |
| Zuständige Behörde | Gemeinde als Bewilligungs- und Sicherheitsbehörde sowie Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise Stadtmagistrat als Verwaltungsstrafbehörde |
| Strafrahmen | Nach § 15 Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz ist ein Verstoß gegen § 6, also das Fernhalten von Hunden von Kinderspielplätzen, mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro bedroht. Verstöße gegen die Kampfhundeverordnung, etwa gegen Leinen- und Maulkorbpflicht oder die Vorführpflicht, sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bedroht. |
| Bezirke | 4 |
| Rechtsstand | Jänner 2016 |
In Vorarlberg gilt das Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz (L-SG), insbesondere § 6 und § 15, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden, LGBl. Nr. 4/1992. Geprüfte Fassung mit Stand 1.1.2016.
Vorarlberg ist eines der wenigen Bundesländer mit einer ausdrücklichen Rasseliste. Die Verordnung über das Halten von Kampfhunden nennt in § 2 die oben angeführten Rassen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander. Für diese Hunde gelten verschärfte Vorgaben, insbesondere Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten und eine Bewilligung durch die Gemeinde, die an persönliche Zuverlässigkeit geknüpft ist und mit Auflagen verbunden werden kann. Der Verordnungstext spricht wörtlich von Ridgeback, ohne die Rasse näher zu bezeichnen. Wer einen solchen Hund ohne Bewilligung hält, riskiert die Untersagung der Haltung.
Auf der Liste stehen: Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback, Bandog, Pitbullterrier.
Nein. In Vorarlberg gibt es keine allgemeine Hundeführschein-Pflicht. Einen verpflichtenden Hundeführschein oder allgemeinen Sachkundenachweis für alle Hundehalter gibt es in Vorarlberg nicht. Verpflichtend ist nur die Bewilligung für das Halten eines Hundes nach der Kampfhundeverordnung. Diese Bewilligung ist kein Ausbildungszertifikat, sondern ein behördlicher Bescheid, der die persönliche Eignung des Halters prüft und Auflagen enthalten kann. Eine freiwillige Ausbildung oder Begleithundeprüfung ist trotzdem sinnvoll, weil sie im Anlassfall zeigt, dass du deinen Hund sicher führen kannst.
Einen gesetzlich definierten Wesenstest sieht das Vorarlberger Landesrecht nicht vor. Im Bewilligungsverfahren nach der Kampfhundeverordnung kann die Behörde jedoch ein Gutachten zur Verhaltensbeurteilung des Hundes verlangen, bevor sie die Bewilligung erteilt oder Auflagen festlegt. Zuständig ist die Gemeinde als Bewilligungsbehörde, im Strafverfahren die Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise der Magistrat.
Eine landesweite generelle Leinenpflicht besteht nicht. Nach dem Landes-Sicherheitsgesetz musst du deinen Hund aber so beaufsichtigen und verwahren, dass andere Menschen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß belästigt werden, woraus sich an belebten Orten faktisch eine Leinenpflicht ergibt. Für Hunde nach der Kampfhundeverordnung ist der Leinenzwang an öffentlichen Orten vorgeschrieben. Zusätzlich erlassen Gemeinden eigene Leinengebote, etwa für Parks, Uferpromenaden, Badeplätze oder Veranstaltungen. Für Kinderspielplätze gilt nach § 6 ein eigenes Fernhaltegebot.
Eine allgemeine Maulkorbpflicht gibt es nicht. Für Hunde, die unter die Kampfhundeverordnung fallen, ist der Maulkorb an öffentlichen Orten vorgeschrieben, meist zusätzlich zur Leine. Bei allen anderen Hunden kann die Behörde nach einem Vorfall im Einzelfall Maulkorbzwang anordnen, gestützt auf die Sicherungspflichten des Landes-Sicherheitsgesetzes. In öffentlichen Verkehrsmitteln gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen.
Nach einem Beißvorfall sicherst du zuerst den Hund, gibst dem Geschädigten deine Daten samt Haftpflichtversicherung und sorgst für ärztliche Versorgung. Die Gemeinde beziehungsweise die Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde leitet nach Anzeige durch Polizei, Ärzte oder Betroffene ein Verfahren ein und kann Leinen- und Maulkorbzwang anordnen, bei bewilligungspflichtigen Hunden auch die Bewilligung entziehen. Eine gesetzliche Frist für die Meldung des Vorfalls selbst ist im Landes-Sicherheitsgesetz nicht ausdrücklich geregelt.
Gemeinde als Bewilligungs- und Sicherheitsbehörde sowie Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise Stadtmagistrat als Verwaltungsstrafbehörde
Nach § 15 Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz ist ein Verstoß gegen § 6, also das Fernhalten von Hunden von Kinderspielplätzen, mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro bedroht. Verstöße gegen die Kampfhundeverordnung, etwa gegen Leinen- und Maulkorbpflicht oder die Vorführpflicht, sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bedroht.
Die Behörde kann die Haltung eines Tieres untersagen und Maßnahmen bis zur Wegnahme anordnen, wenn die Sicherungspflichten nicht erfüllt werden und dadurch Menschen oder Tiere gefährdet sind, oder wenn ein bewilligungspflichtiger Hund ohne Bewilligung gehalten wird. Eine erteilte Bewilligung kann bei Wegfall der Voraussetzungen oder bei Verstoß gegen Auflagen widerrufen werden.
Stand: Jänner 2016 · Quelle: Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz (L-SG), insbesondere § 6 und § 15, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden, LGBl. Nr. 4/1992 (externer Link) Ändert sich das Gesetz, kann diese Angabe veralten, im Zweifel gilt der Gesetzestext.
Rechtsgrundlage: Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz, Fassung vom 18.07.2018. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Diese Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut im Landesgesetzblatt.
Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.
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Georg Resch trainiert Hunde, die gebissen haben oder im Alltag nicht mehr führbar sind: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension, Telefonberatung und Hilfe nach einem Beißvorfall. Training und Pension sind Angebote von RG Dogs e.U., Aufnahme und Vermittlung gefährlicher Hunde laufen über den Verein Teufels Hunde.
Es gibt genau zwei Standorte: Töplitsch in Kärnten und Ebersdorf in der Steiermark. Zweigstellen in anderen Bezirken gibt es nicht, wir kommen zu dir oder du kommst zu uns.
Der Standort in Töplitsch dient ausschließlich als Vereinssitz. Das Tierheim für gefährliche Hunde ist genehmigt mittels Bescheid aus 2025.
| Betrieb | RG Dogs e.U., Inhaber Georg Resch |
|---|---|
| Verein | Verein Teufels Hunde |
| Vereinssitz | Teichweg 6, 9722 Töplitsch, Österreich |
| Betriebsstätte | Ebersdorf 229, 8273 Ebersdorf, Österreich |
| Telefon | +43 676 97 00 664 |
| office@rg-dogs.com |