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In Kärnten gilt das Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), insbesondere § 8 Haltung von Hunden und § 15 Strafbestimmungen. Zuständig für Auflagen und Verfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Georg Resch trainiert Problemhunde aus ganz Kärnten: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension und Hilfe nach einem Beißvorfall.
Gearbeitet wird von Töplitsch (Kärnten) und Ebersdorf (Steiermark) aus; der nächstgelegene Bezirk in Kärnten liegt rund 14 Fahrminuten entfernt.
Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee · 570 167 Einwohner · Rechtsstand geprüft am 12. September 2026
| Gesetz | Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), insbesondere § 8 Haltung von Hunden und § 15 Strafbestimmungen |
|---|---|
| Listenhunde | keine Rasseliste |
| Hundeführschein | keine allgemeine Pflicht |
| Zuständige Behörde | Für Aufträge, Halteverbote und die Abnahme eines Hundes ist in Kärnten die Gemeinde zuständig (§ 6 Abs. 5 K-LSiG), für Hundeverbotszonen ebenfalls die Gemeinde (§ 9). Verwaltungsstrafverfahren führt die Bezirksverwaltungsbehörde, in Klagenfurt und Villach teilweise die Landespolizeidirektion (§ 15). |
| Strafrahmen | Nach § 15 Abs. 2 Kärntner Landessicherheitsgesetz sind Verwaltungsübertretungen, darunter Verstöße gegen die Hundebestimmungen des § 8 und das Nichtbefolgen von Anordnungen nach § 8 Abs. 6, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar, Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt. |
| Bezirke | 10 |
| Rechtsstand | Jänner 2025 |
In Kärnten gilt das Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), insbesondere § 8 Haltung von Hunden und § 15 Strafbestimmungen. Geprüfte Fassung mit Stand 1.1.2025.
Kärnten führt keine Rasseliste. Kein Hund gilt allein aufgrund seiner Rasse als gefährlich, maßgeblich ist das Verhalten des einzelnen Tieres. Zeigt ein Hund gesteigerte Aggressivität oder kommt es zu einem Vorfall, kann die Behörde nach § 8 K-LSiG individuelle Anordnungen treffen, etwa Leinen- und Maulkorbpflicht, Auflagen zur Verwahrung oder ein Halteverbot. Du brauchst daher für keine bestimmte Rasse eine gesonderte Bewilligung, trägst aber die volle Verantwortung dafür, dass dein Hund niemanden gefährdet.
Nein. In Kärnten gibt es keine allgemeine Hundeführschein-Pflicht. Einen landesweit verpflichtenden Hundeführschein gibt es in Kärnten nicht. Es besteht keine allgemeine Kurspflicht vor der Anschaffung eines Hundes. Die Behörde kann aber nach einem Vorfall Auflagen verhängen, zu denen in der Praxis der Nachweis einer Ausbildung gehören kann. Eine freiwillige Begleithundeprüfung oder ein Sachkundekurs sind sinnvoll, weil sie im Anlassfall belegen, dass du deinen Hund sicher führen kannst, und weil viele Hundehalter damit Alltagsprobleme vermeiden.
Ein gesetzlich definierter Wesenstest ist im Kärntner Landessicherheitsgesetz nicht vorgesehen. Nach einem Vorfall kann die Behörde aber eine amtstierärztliche oder sachverständige Beurteilung des Hundes einholen, bevor sie über Auflagen entscheidet. Diese Beurteilung betrachtet Vorgeschichte, Haltungsbedingungen und Verhalten des Hundes. Auf dieser Grundlage ergehen die Anordnungen nach § 8.
In Kärnten gilt nach § 8 Abs. 1 K-LSiG an öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Fahrzeugen zu rechnen ist, Leinen- oder Maulkorbzwang. Dazu zählen Straßen, Plätze, öffentlich zugängliche Parkanlagen, Gaststätten, Geschäftslokale sowie frei zugängliche Hausteile wie Stiegenhäuser. Du hast die Wahl zwischen Leine und Maulkorb, außerhalb eingefriedeter Flächen musst du beides mitführen und sofort einsetzen, sobald Menschen, Tiere oder Fahrzeuge auftauchen. Für bissige Hunde gilt nach § 8 Abs. 2 beides gleichzeitig. Gemeinden dürfen zusätzlich Hundeverbotszonen verordnen (§ 9).
Der Maulkorb ist in Kärnten die Alternative zur Leine an öffentlichen Orten nach § 8 Abs. 1 K-LSiG. Er muss der Kopfform angepasst und so befestigt sein, dass der Hund weder beißen noch ihn abstreifen kann (§ 8 Abs. 3). Für bissige Hunde sind Maulkorb und Leine zusammen vorgeschrieben. Ausgenommen sind Dienst- und Wachhunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres sowie Hunde im Jagd-, Hilfs- und Rettungseinsatz; auch Ausbilder angemeldeter kynologischer Vereine sind bei Ausbildungszwecken ausgenommen (§ 8 Abs. 4).
Nach einem Beißvorfall sicherst du zuerst deinen Hund, gibst dem Geschädigten deine Daten und die Haftpflichtversicherung bekannt und sorgst für ärztliche Versorgung. Polizei, behandelnde Ärzte oder Betroffene melden den Vorfall der Bezirksverwaltungsbehörde, die ein Verfahren nach § 8 führt und Anordnungen wie Leine, Maulkorb oder ein Halteverbot treffen kann. Parallel läuft ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 15. Eine eigene gesetzliche Meldefrist für den Halter nennt das K-LSiG nicht, dokumentiere den Vorfall trotzdem sofort schriftlich und melde ihn deiner Versicherung.
Für Aufträge, Halteverbote und die Abnahme eines Hundes ist in Kärnten die Gemeinde zuständig (§ 6 Abs. 5 K-LSiG), für Hundeverbotszonen ebenfalls die Gemeinde (§ 9). Verwaltungsstrafverfahren führt die Bezirksverwaltungsbehörde, in Klagenfurt und Villach teilweise die Landespolizeidirektion (§ 15).
Nach § 15 Abs. 2 Kärntner Landessicherheitsgesetz sind Verwaltungsübertretungen, darunter Verstöße gegen die Hundebestimmungen des § 8 und das Nichtbefolgen von Anordnungen nach § 8 Abs. 6, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar, Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Werden Tiere entgegen § 6 Abs. 2 K-LSiG gehalten, erteilt die Gemeinde mit Bescheid die notwendigen Aufträge. Kann der Gefahr anders nicht wirkungsvoll begegnet werden, verfügt die Gemeinde die Abnahme und sichere Verwahrung des Hundes auf Kosten und Gefahr des Eigentümers (§ 6 Abs. 5). Fällt die Gefahr weg, sind die Maßnahmen aufzuheben und das Tier zurückzustellen. Verwaltungsstrafen verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15.
Stand: Jänner 2025 · Quelle: Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), insbesondere § 8 Haltung von Hunden und § 15 Strafbestimmungen (externer Link) Ändert sich das Gesetz, kann diese Angabe veralten, im Zweifel gilt der Gesetzestext.
Rechtsgrundlage: Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG, Fassung vom 01.09.2025. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Rechtsgrundlage: Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung – K-HHWS-VO, Fassung vom 29.10.2025. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Diese Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut im Landesgesetzblatt.
Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.
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Georg Resch trainiert Hunde, die gebissen haben oder im Alltag nicht mehr führbar sind: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension, Telefonberatung und Hilfe nach einem Beißvorfall. Training und Pension sind Angebote von RG Dogs e.U., Aufnahme und Vermittlung gefährlicher Hunde laufen über den Verein Teufels Hunde.
Es gibt genau zwei Standorte: Töplitsch in Kärnten und Ebersdorf in der Steiermark. Zweigstellen in anderen Bezirken gibt es nicht, wir kommen zu dir oder du kommst zu uns.
Der Standort in Töplitsch dient ausschließlich als Vereinssitz. Das Tierheim für gefährliche Hunde ist genehmigt mittels Bescheid aus 2025.
| Betrieb | RG Dogs e.U., Inhaber Georg Resch |
|---|---|
| Verein | Verein Teufels Hunde |
| Vereinssitz | Teichweg 6, 9722 Töplitsch, Österreich |
| Betriebsstätte | Ebersdorf 229, 8273 Ebersdorf, Österreich |
| Telefon | +43 676 97 00 664 |
| office@rg-dogs.com |