Ratgeber
Braucht man in Kärnten einen Hundeführschein?
Kärnten kennt keine allgemeine Hundeführschein-Pflicht vor der Anschaffung eines Hundes. Die Behörde kann aber im Anlassfall anordnen, dass nur Personen mit nachgewiesener Sachkunde den Hund führen dürfen.
Geprüft am 12. September 2026 · Rechtsstand 01. Jänner 2025
Ein landesweit verpflichtender Hundeführschein existiert in Kärnten nicht. Das Kärntner Landessicherheitsgesetz knüpft die Hundehaltung nicht an eine vorherige Prüfung, sondern an eine Verhaltenspflicht: Nach § 6 Abs. 2 K-LSiG sind Tiere so zu halten und zu verwahren, dass Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden. Wer diese Pflicht erfüllt, braucht keinen Nachweis; wer sie verletzt, bekommt es mit Auflagen zu tun.
Genau dort taucht die Sachkunde wieder auf. § 8 Abs. 6 K-LSiG zählt auf, welche Aufträge die Behörde erteilen kann, wenn ein Hund nicht entsprechend § 6 Abs. 2 gehalten wird. Dazu gehört ausdrücklich die Anordnung, dass nur Personen mit nachgewiesener Sachkunde den Hund führen dürfen, ebenso die Anordnung, dass bestimmte Personen ihn gar nicht führen dürfen, und die Beschränkung auf einen Hund gleichzeitig. Der Sachkundenachweis ist in Kärnten also keine Eintrittskarte, sondern ein mögliches Ergebnis eines Verfahrens.
Für die Schutzhundeausbildung gilt eine eigene Schranke. Nach § 10 K-LSiG darf die Ausbildung von Hunden zur Schutzarbeit ausschließlich in angemeldeten kynologischen Vereinen erfolgen, die einem repräsentativen österreichischen Dachverband angehören. Ausgenommen sind Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres. Wer außerhalb dieses Rahmens zur Schutzarbeit ausbildet oder ausbilden lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 15. Ebenso verboten ist nach § 6 Abs. 1 jedes Abrichten oder Halten, das aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren hervorruft oder steigert.
Eine oft übersehene Pflicht steht in § 11: Bei jedem Eingang zu einer eingefriedeten Grundfläche, auf der ein Hund gehalten wird, ist durch ein allgemein verständliches Symbol darauf hinzuweisen. Das Fehlen des Hinweises ist strafbar.
Praktisch heißt das: Freiwillige Sachkunde zahlt sich in Kärnten doppelt aus. Sie macht den Alltag mit dem Hund kontrollierbar, und sie liefert im Anlassfall den Beleg, dass der Hund von einer geschulten Person geführt wird. Kommt es zu einem Verfahren, ist der Unterschied zwischen monatelang dokumentiertem Training und bloßen Absichtserklärungen oft entscheidend dafür, ob die Behörde mit Auflagen auskommt oder weitergeht. Verwaltungsstrafen verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 2 mit bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro.
Quelle: RIS, Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), §§ 6, 8, 10, 11 und 15, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=10000064
Stand: Jänner 2025 · Quelle: Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), insbesondere § 8 Haltung von Hunden und § 15 Strafbestimmungen (externer Link) Ändert sich das Gesetz, kann diese Angabe veralten, im Zweifel gilt der Gesetzestext.
Wer trainiert hier, und von wo aus?
Georg Resch trainiert Hunde, die gebissen haben oder im Alltag nicht mehr führbar sind: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension, Telefonberatung und Hilfe nach einem Beißvorfall. Training und Pension sind Angebote von RG Dogs e.U., Aufnahme und Vermittlung gefährlicher Hunde laufen über den Verein Teufels Hunde.
Es gibt genau zwei Standorte: Töplitsch in Kärnten und Ebersdorf in der Steiermark. Zweigstellen in anderen Bezirken gibt es nicht, wir kommen zu dir oder du kommst zu uns.
Der Standort in Töplitsch dient ausschließlich als Vereinssitz. Das Tierheim für gefährliche Hunde ist genehmigt mittels Bescheid aus 2025.
| Betrieb | RG Dogs e.U., Inhaber Georg Resch |
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