Ratgeber
Wo muss ich meinen Hund in Kärnten anleinen?
An belebten öffentlichen Orten musst du deinen Hund in Kärnten entweder anleinen oder ihm einen Maulkorb anlegen. Sonst musst du Leine und Maulkorb mitführen und sofort einsetzen, sobald Menschen, Tiere oder Fahrzeuge auftauchen. Für bissige Hunde gilt beides gleichzeitig.
Geprüft am 12. September 2026 · Rechtsstand 01. Jänner 2025
Die Grundregel steht in § 8 Abs. 1 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes. An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln zu rechnen ist, muss dein Hund entweder einen um den Fang geschlossenen Maulkorb tragen oder so an der Leine geführt werden, dass du ihn jederzeit beherrschst. Das Gesetz nennt ausdrücklich Straßen, Plätze, öffentlich zugängliche Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokale sowie frei zugängliche Teile von Häusern wie Stiegenhäuser und Zugänge zu Mehrfamilienhäusern. Kärnten schreibt also keine Leine für alles vor, verlangt aber eine der beiden Sicherungen dort, wo Menschen dicht unterwegs sind.
Außerhalb dieser Orte gilt eine Mitführpflicht: Sobald du dich mit deinem Hund außerhalb eingefriedeter Grundflächen bewegst, musst du Leine oder Maulkorb dabeihaben. Treten unerwartet Menschen, Tiere oder Fahrzeuge auf oder entsteht eine Situation, in der dein Hund Gefahren verursachen oder vergrößern kann, musst du die Sicherung sofort verwenden. Das ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Verfahren beginnen: Die Leine war zwar in der Jacke, aber der Hund war schon beim Jogger.
Für bissige Hunde ist die Wahlmöglichkeit gestrichen. Nach § 8 Abs. 2 K-LSiG besteht für sie an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang zugleich. Der Maulkorb muss der Kopfform angepasst und so befestigt sein, dass der Hund nicht beißen und ihn nicht abstreifen kann (§ 8 Abs. 3). Ein zu lockerer Korb erfüllt die Vorschrift nicht.
Ausnahmen nennt § 8 Abs. 4: Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres, Hunde im Jagd-, Hilfs- und Rettungseinsatz sowie Ausbilder angemeldeter kynologischer Vereine, die sich ausweisen können. Zusätzlich darf sich dein Hund nach § 8 Abs. 5 nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhalten. Gemeinden dürfen nach § 9 Teile von Parkanlagen und Erholungsflächen zu Hundeverbotszonen erklären. dort darf der Hund gar nicht mit.
Kommt es zu Auffälligkeiten, kann die Behörde nach § 8 Abs. 6 individuelle Anordnungen treffen: Leinen- oder Maulkorbpflicht an bestimmten Orten, ein Mitführverbot, die Vorgabe, dass nur sachkundige Personen den Hund führen dürfen, oder dass nur ein Hund gleichzeitig geführt werden darf. Verstöße ahndet die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro.
Quelle: RIS, Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), §§ 6, 8, 9 und 15, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=10000064
Stand: Jänner 2025 · Quelle: Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), insbesondere § 8 Haltung von Hunden und § 15 Strafbestimmungen (externer Link) Ändert sich das Gesetz, kann diese Angabe veralten, im Zweifel gilt der Gesetzestext.
Wer trainiert hier, und von wo aus?
Georg Resch trainiert Hunde, die gebissen haben oder im Alltag nicht mehr führbar sind: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension, Telefonberatung und Hilfe nach einem Beißvorfall. Training und Pension sind Angebote von RG Dogs e.U., Aufnahme und Vermittlung gefährlicher Hunde laufen über den Verein Teufels Hunde.
Es gibt genau zwei Standorte: Töplitsch in Kärnten und Ebersdorf in der Steiermark. Zweigstellen in anderen Bezirken gibt es nicht, wir kommen zu dir oder du kommst zu uns.
Der Standort in Töplitsch dient ausschließlich als Vereinssitz. Das Tierheim für gefährliche Hunde ist genehmigt mittels Bescheid aus 2025.
| Betrieb | RG Dogs e.U., Inhaber Georg Resch |
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