Ratgeber
Wann darf die Behörde in Kärnten einen Hund abnehmen?
Die Gemeinde kann die Abnahme und sichere Verwahrung verfügen, wenn ein Hund entgegen § 6 Abs. 2 K-LSiG gehalten wird und mildere Aufträge nicht ausreichen. Die Kosten trägt der Eigentümer. Fällt die Gefahr weg, ist der Hund zurückzustellen.
Geprüft am 12. September 2026 · Rechtsstand 01. Jänner 2025
Die Abnahme eines Hundes ist in Kärnten kein eigener Straftatbestand, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Ausgangspunkt ist § 6 Abs. 2 K-LSiG: Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt und Menschen nicht unzumutbar belästigt werden. Ob eine unzumutbare Belästigung vorliegt, beurteilt die Behörde nach dem Maßstab eines normal empfindenden Menschen und nach den örtlichen Verhältnissen (§ 6 Abs. 3).
Wird gegen dieses Gebot verstoßen, hat die Gemeinde nach § 6 Abs. 5 zuerst mit Bescheid die Aufträge zu erteilen, die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Erst wenn der Gefahr auf andere Weise nicht wirkungsvoll begegnet werden kann, verfügt sie die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers. Nur wenn auch die Verwahrung nicht tunlich ist, sieht das Gesetz die schmerzlose Tötung gegen Kostenersatz vor. Diese Stufenfolge ist verbindlich: Eine Abnahme ohne vorherige Prüfung milderer Mittel ist angreifbar.
Die milderen Mittel stehen in § 8 Abs. 6: Leinen- und Maulkorbpflicht, Ortsverbote, das Verbot, dass bestimmte Personen den Hund führen, die Auflage, dass nur Personen mit nachgewiesener Sachkunde ihn führen dürfen, oder die Beschränkung auf einen Hund gleichzeitig. Wer diese Auflagen nachweislich erfüllt und die Haltung umstellt, nimmt der Behörde das Argument, dass nur die Abnahme bleibt.
Wichtig ist der letzte Satz des § 6 Abs. 5: Bei Wegfall der Gefahr sind angeordnete Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben und in Verwahrung genommene Tiere zurückzustellen. Die Abnahme ist damit rechtlich vorläufig und an das Fortbestehen der Gefahr gebunden. Das eröffnet den Weg, über dokumentiertes Training, veränderte Haltungsbedingungen und einen sachkundigen Halter die Rückgabe zu erreichen.
Unabhängig davon kann der Amtstierarzt nach dem Bundes-Tierschutzgesetz einschreiten, wenn ein Tier vernachlässigt oder gequält wird. Das ist ein anderes Verfahren mit anderer Rechtsgrundlage und trifft nicht die Frage der Gefährlichkeit, sondern die des Tierwohls.
Gegen den Bescheid der Gemeinde steht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten offen. Die Frist beträgt vier Wochen ab Zustellung. Handeln Sie in dieser Frist, holen Sie fachliche Unterstützung und sammeln Sie Belege über Haltung, Sicherung und Ausbildung des Hundes.
Quelle: RIS, Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), §§ 6, 8 und 15, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=10000064
Stand: Jänner 2025 · Quelle: Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), insbesondere § 8 Haltung von Hunden und § 15 Strafbestimmungen (externer Link) Ändert sich das Gesetz, kann diese Angabe veralten, im Zweifel gilt der Gesetzestext.
Wer trainiert hier, und von wo aus?
Georg Resch trainiert Hunde, die gebissen haben oder im Alltag nicht mehr führbar sind: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension, Telefonberatung und Hilfe nach einem Beißvorfall. Training und Pension sind Angebote von RG Dogs e.U., Aufnahme und Vermittlung gefährlicher Hunde laufen über den Verein Teufels Hunde.
Es gibt genau zwei Standorte: Töplitsch in Kärnten und Ebersdorf in der Steiermark. Zweigstellen in anderen Bezirken gibt es nicht, wir kommen zu dir oder du kommst zu uns.
Der Standort in Töplitsch dient ausschließlich als Vereinssitz. Das Tierheim für gefährliche Hunde ist genehmigt mittels Bescheid aus 2025.
| Betrieb | RG Dogs e.U., Inhaber Georg Resch |
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| Verein | Verein Teufels Hunde |
| Vereinssitz | Teichweg 6, 9722 Töplitsch, Österreich |
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