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Rasse und Landesrecht

Ist ein Mastino Napoletano in Wien ein Listenhund?

Ja. Ja. Die Rasse wird im Wiener Landesrecht als hundeführscheinpflichtiger Hund erfasst.

Geprüft am 12. September 2026 · Rechtsstand 12. September 2026

Welche Auflagen gelten in Wien?

Auflagen für Mastino Napoletano in Wien
Auf RasselisteJa
AnzeigepflichtJa
BewilligungspflichtNein
HundeführscheinPflicht
SachkundenachweisKeine rassebezogene Pflicht
MaulkorbDie besonderen Wiener Regeln für hundeführscheinpflichtige Hunde sind zu beachten.
LeineDie besonderen Wiener Regeln für hundeführscheinpflichtige Hunde sind zu beachten.
Erhöhte AbgabeKeine rassebezogene landesweite erhöhte Abgabe aus der geprüften RIS-Quelle abgeleitet.

Für diese Rasse gelten die besonderen rassebezogenen Regeln des Wiener Tierhaltegesetzes. Maßgeblich sind der aktuelle RIS-Text und behördliche Anordnungen im Einzelfall.

Was passiert, wenn etwas vorfällt?

Nach einem Vorfall zählt der konkrete Sachverhalt. Sichere zuerst Menschen und Tiere, dokumentiere den Ablauf und beachte schriftliche Anordnungen der zuständigen Behörde. Die Akuthilfe zeigt die nächsten praktischen Schritte.

Akuthilfe nach einem Vorfall

Was gilt, wenn du in ein anderes Bundesland ziehst?

Prüfe vor dem Umzug das Landesrecht am neuen Wohnort. Wien und Vorarlberg führen rassebezogene Listen; zusätzlich können örtliche Vorschriften und individuelle Bescheide gelten.

Alle neun Bundesländer vergleichen

Stand und rechtlicher Hinweis

Diese Seite enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall gelten der aktuelle Gesetzestext, behördliche Bescheide und örtliche Verordnungen.

Stand: September 2026 · Quelle: Wiener Tierhaltegesetz und Verordnung über hundeführscheinpflichtige Hunde

Rechtsgrundlage: Wiener Tierhaltegesetz, Fassung vom 08.02.2024. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.

Rechtsgrundlage: Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, Fassung vom 01.07.2010. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.

Rechtsgrundlage: Wiener Hundeführscheinverordnung, Fassung vom 23.06.2023. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.

Diese Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut im Landesgesetzblatt.

Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.

Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.

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