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In Wien gilt das Wiener Tierhaltegesetz (W-THG), insbesondere § 5a Hundeführschein und § 13 Strafbestimmungen, samt Verordnung über die Festlegung hundeführscheinpflichtiger Hunde; als anzeigepflichtig gelten unter anderem Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol. Zuständig für Auflagen und Verfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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Gearbeitet wird von Töplitsch (Kärnten) und Ebersdorf (Steiermark) aus; der nächstgelegene Bezirk in Wien liegt rund 246 Fahrminuten entfernt.
Landeshauptstadt Wien · 2 042 036 Einwohner · Rechtsstand geprüft am 12. September 2026
| Gesetz | Wiener Tierhaltegesetz (W-THG), insbesondere § 5a Hundeführschein und § 13 Strafbestimmungen, samt Verordnung über die Festlegung hundeführscheinpflichtiger Hunde |
|---|---|
| Listenhunde | Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Dogo Argentino, Pit Bull Terrier, Rottweiler |
| Hundeführschein | verpflichtend |
| Zuständige Behörde | Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60 Veterinärdienste und Tierschutz, als Behörde für Hundeangelegenheiten und Verwaltungsstrafverfahren |
| Strafrahmen | Nach § 13 Wiener Tierhaltegesetz sind Verstöße im Zusammenhang mit hundeführscheinpflichtigen Hunden, etwa das Halten ohne Hundeführschein oder Verstöße gegen die Leinen- und Maulkorbpflicht nach § 5a Abs. 12, mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro bedroht, mit Mindeststrafen von 1.000 Euro beziehungsweise 200 Euro. Für die übrigen Verstöße, etwa gegen Sorgfaltspflichten, Versicherung oder Meldepflichten, beträgt die Geldstrafe bis zu 5.000 Euro. |
| Bezirke | 1 |
| Rechtsstand | Jänner 2025 |
In Wien gilt das Wiener Tierhaltegesetz (W-THG), insbesondere § 5a Hundeführschein und § 13 Strafbestimmungen, samt Verordnung über die Festlegung hundeführscheinpflichtiger Hunde. Geprüfte Fassung mit Stand 1.1.2025.
Wien arbeitet mit einer Liste hundeführscheinpflichtiger Hunde. Die verbindliche Aufzählung steht nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung der Wiener Landesregierung auf Basis von § 5a Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz. Mischlinge aus diesen Rassen sind ebenfalls erfasst. Für diese Hunde gelten der verpflichtende Hundeführschein sowie zusätzliche Leinen- und Maulkorbvorgaben. Prüfe vor dem Kauf die aktuelle Fassung der Verordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes, weil die Liste geändert werden kann.
Auf der Liste stehen: Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Dogo Argentino, Pit Bull Terrier, Rottweiler.
Ja. In Wien ist ein Hundeführschein vorgeschrieben. Wer in Wien einen mindestens sechs Monate alten Hund hält, der bei unsachgemäßer Haltung ein erhöhtes Potenzial hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, muss die Hundeführscheinprüfung positiv absolvieren. Die Prüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung abzulegen. Sie ist im Zeitraum von 21 bis 24 Monaten nach der erstmaligen positiven Absolvierung mit demselben Hund zu wiederholen. Geprüft werden Theorie und praktische Führigkeit im Alltag.
Wien setzt statt eines Wesenstests auf die Hundeführscheinprüfung, in der Theorie und praktische Führigkeit geprüft werden. Zusätzlich kann die Behörde nach einem Vorfall eine sachverständige Beurteilung des Hundes veranlassen und Auflagen verhängen. Die Wiederholungspflicht nach 21 bis 24 Monaten stellt sicher, dass die Führigkeit dauerhaft nachgewiesen wird.
In Wien gilt an öffentlichen Orten grundsätzlich Leine oder Maulkorb. In stark frequentierten Bereichen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufsstraßen, bei Veranstaltungen sowie in Parks außerhalb der ausgewiesenen Hundezonen sind die Vorgaben strenger, dort gilt vielfach beides. Für hundeführscheinpflichtige Hunde schreibt § 5a Abs. 12 Leine und Maulkorb an öffentlichen Orten vor. In ausgewiesenen Hundezonen darf der Hund frei laufen.
Der Maulkorb ist an öffentlichen Orten alternativ zur Leine zulässig, in sensiblen Bereichen und für hundeführscheinpflichtige Hunde jedoch zusätzlich vorgeschrieben. Der Maulkorb muss so gebaut sein, dass der Hund hecheln und trinken kann. Verstöße gegen die Maulkorb- und Leinenvorgaben für Listenhunde fallen unter die verschärften Strafbestimmungen des § 13 und sehen auch Mindeststrafen vor.
Nach einem Beißvorfall sichere zuerst deinen Hund, gib dem Geschädigten deine Daten und die Haftpflichtversicherung bekannt und sorge für ärztliche Versorgung. Der Vorfall wird in der Regel von Polizei, behandelnden Ärzten oder Betroffenen der Behörde gemeldet. Die MA 60 führt das Verfahren, kann Auflagen verhängen, einen Hundeführschein vorschreiben und ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 13 einleiten. Dokumentiere den Vorfall sofort schriftlich mit Zeugen und Fotos.
Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60 Veterinärdienste und Tierschutz, als Behörde für Hundeangelegenheiten und Verwaltungsstrafverfahren
Nach § 13 Wiener Tierhaltegesetz sind Verstöße im Zusammenhang mit hundeführscheinpflichtigen Hunden, etwa das Halten ohne Hundeführschein oder Verstöße gegen die Leinen- und Maulkorbpflicht nach § 5a Abs. 12, mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro bedroht, mit Mindeststrafen von 1.000 Euro beziehungsweise 200 Euro. Für die übrigen Verstöße, etwa gegen Sorgfaltspflichten, Versicherung oder Meldepflichten, beträgt die Geldstrafe bis zu 5.000 Euro.
Die Behörde kann das Halten von Tieren untersagen, wenn wiederholt gegen die Vorschriften des Wiener Tierhaltegesetzes verstoßen wird oder von einem Hund eine erhebliche Gefahr ausgeht. Fehlender Hundeführschein, fehlende Haftpflichtversicherung und die Missachtung von Leinen- und Maulkorbvorgaben können neben Geldstrafen zu weiteren Maßnahmen bis zur Abnahme des Hundes führen. Ergänzend gilt das Bundes-Tierschutzgesetz.
Stand: Jänner 2025 · Quelle: Wiener Tierhaltegesetz (W-THG), insbesondere § 5a Hundeführschein und § 13 Strafbestimmungen, samt Verordnung über die Festlegung hundeführscheinpflichtiger Hunde (externer Link) Ändert sich das Gesetz, kann diese Angabe veralten, im Zweifel gilt der Gesetzestext.
Rechtsgrundlage: Wiener Tierhaltegesetz, Fassung vom 08.02.2024. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Rechtsgrundlage: Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, Fassung vom 01.07.2010. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Rechtsgrundlage: Wiener Hundeführscheinverordnung, Fassung vom 23.06.2023. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Diese Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut im Landesgesetzblatt.
Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.
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Georg Resch trainiert Hunde, die gebissen haben oder im Alltag nicht mehr führbar sind: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension, Telefonberatung und Hilfe nach einem Beißvorfall. Training und Pension sind Angebote von RG Dogs e.U., Aufnahme und Vermittlung gefährlicher Hunde laufen über den Verein Teufels Hunde.
Es gibt genau zwei Standorte: Töplitsch in Kärnten und Ebersdorf in der Steiermark. Zweigstellen in anderen Bezirken gibt es nicht, wir kommen zu dir oder du kommst zu uns.
Der Standort in Töplitsch dient ausschließlich als Vereinssitz. Das Tierheim für gefährliche Hunde ist genehmigt mittels Bescheid aus 2025.
| Betrieb | RG Dogs e.U., Inhaber Georg Resch |
|---|---|
| Verein | Verein Teufels Hunde |
| Vereinssitz | Teichweg 6, 9722 Töplitsch, Österreich |
| Betriebsstätte | Ebersdorf 229, 8273 Ebersdorf, Österreich |
| Telefon | +43 676 97 00 664 |
| office@rg-dogs.com |