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Rasse und Landesrecht

Ist ein Mastino Napoletano in Salzburg ein Listenhund?

Nein. Nein. Der geprüfte RIS-Landestext führt den Mastino Napoletano nicht in einer landesweiten Rasseliste. Auch ohne Rasseliste kann ein Hund im Einzelfall als gefährlich oder auffällig eingestuft werden, wenn etwas vorgefallen ist.

Geprüft am 12. September 2026 · Rechtsstand 12. September 2026

Welche Auflagen gelten in Salzburg?

Auflagen für Mastino Napoletano in Salzburg
Auf RasselisteNein
AnzeigepflichtNein
BewilligungspflichtNein
HundeführscheinKeine rassebezogene Pflicht
SachkundenachweisKeine rassebezogene Pflicht
MaulkorbKeine rassebezogene landesweite Pflicht aus der geprüften Quelle.
LeineKeine rassebezogene landesweite Pflicht aus der geprüften Quelle.
Erhöhte AbgabeKeine rassebezogene landesweite erhöhte Abgabe aus der geprüften RIS-Quelle abgeleitet.

Es besteht keine allein an diese Rasse geknüpfte landesweite Listenregel. Allgemeine Pflichten, örtliche Vorschriften und Maßnahmen nach einem Vorfall können trotzdem gelten.

Was passiert, wenn etwas vorfällt?

Nach einem Vorfall zählt der konkrete Sachverhalt. Sichere zuerst Menschen und Tiere, dokumentiere den Ablauf und beachte schriftliche Anordnungen der zuständigen Behörde. Die Akuthilfe zeigt die nächsten praktischen Schritte.

Akuthilfe nach einem Vorfall

Was gilt, wenn du in ein anderes Bundesland ziehst?

Prüfe vor dem Umzug das Landesrecht am neuen Wohnort. Wien und Vorarlberg führen rassebezogene Listen; zusätzlich können örtliche Vorschriften und individuelle Bescheide gelten.

Alle neun Bundesländer vergleichen

Stand und rechtlicher Hinweis

Diese Seite enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall gelten der aktuelle Gesetzestext, behördliche Bescheide und örtliche Verordnungen.

Stand: September 2026 · Quelle: Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG), insbesondere § 17 örtliche Sicherheitsvorschriften, § 19 Bewilligung für gefährliche Hunde und § 26 Strafbestimmungen

Rechtsgrundlage: Salzburger Landessicherheitsgesetz, Fassung vom 01.05.2026. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.

Rechtsgrundlage: Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung, Fassung vom 26.06.2021. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.

Diese Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut im Landesgesetzblatt.

Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.

Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.

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