Rasse und Landesrecht
Ist ein Belgischer Schäferhund Malinois in Tirol ein Listenhund?
Nein. Nein. Der geprüfte RIS-Landestext führt den Belgischer Schäferhund Malinois nicht in einer landesweiten Rasseliste. Auch ohne Rasseliste kann ein Hund im Einzelfall als gefährlich oder auffällig eingestuft werden, wenn etwas vorgefallen ist.
Geprüft am 12. September 2026 · Rechtsstand 12. September 2026
Welche Auflagen gelten in Tirol?
| Auf Rasseliste | Nein |
|---|---|
| Anzeigepflicht | Nein |
| Bewilligungspflicht | Nein |
| Hundeführschein | Keine rassebezogene Pflicht |
| Sachkundenachweis | Keine rassebezogene Pflicht |
| Maulkorb | Keine rassebezogene landesweite Pflicht aus der geprüften Quelle. |
| Leine | Keine rassebezogene landesweite Pflicht aus der geprüften Quelle. |
| Erhöhte Abgabe | Keine rassebezogene landesweite erhöhte Abgabe aus der geprüften RIS-Quelle abgeleitet. |
Es besteht keine allein an diese Rasse geknüpfte landesweite Listenregel. Allgemeine Pflichten, örtliche Vorschriften und Maßnahmen nach einem Vorfall können trotzdem gelten.
Was passiert, wenn etwas vorfällt?
Nach einem Vorfall zählt der konkrete Sachverhalt. Sichere zuerst Menschen und Tiere, dokumentiere den Ablauf und beachte schriftliche Anordnungen der zuständigen Behörde. Die Akuthilfe zeigt die nächsten praktischen Schritte.
Was gilt, wenn du in ein anderes Bundesland ziehst?
Prüfe vor dem Umzug das Landesrecht am neuen Wohnort. Wien und Vorarlberg führen rassebezogene Listen; zusätzlich können örtliche Vorschriften und individuelle Bescheide gelten.
Stand und rechtlicher Hinweis
Diese Seite enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall gelten der aktuelle Gesetzestext, behördliche Bescheide und örtliche Verordnungen.
Stand: September 2026 · Quelle: Tiroler Landes-Polizeigesetz (T-LP), insbesondere § 6 Tierhaltung, § 6a besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden und § 8 Strafbestimmung
Rechtsgrundlage: Tiroler Landes-Polizeigesetz, Fassung vom 01.09.2025. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Rechtsgrundlage: Sachkundenachweis für Hundehalter, Verordnung, Fassung vom 01.04.2020. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Diese Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut im Landesgesetzblatt.
Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.
Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.