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In Steiermark gilt das Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG), insbesondere § 3b Hundehaltung, samt Steiermärkischer Hundekundenachweis-Verordnung. Zuständig für Auflagen und Verfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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Gearbeitet wird von Töplitsch (Kärnten) und Ebersdorf (Steiermark) aus; der nächstgelegene Bezirk in Steiermark liegt rund 99 Fahrminuten entfernt.
Landeshauptstadt Graz · 1 272 195 Einwohner · Rechtsstand geprüft am 12. September 2026
| Gesetz | Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG), insbesondere § 3b Hundehaltung, samt Steiermärkischer Hundekundenachweis-Verordnung |
|---|---|
| Listenhunde | keine Rasseliste |
| Hundeführschein | verpflichtend |
| Zuständige Behörde | Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise Magistrat Graz) sowie die Gemeinde für Hundeanmeldung und Hundeabgabe |
| Strafrahmen | Wer Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3b Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz beaufsichtigt oder verwahrt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Solche Übertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. |
| Bezirke | 13 |
| Rechtsstand | Jänner 2025 |
In Steiermark gilt das Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG), insbesondere § 3b Hundehaltung, samt Steiermärkischer Hundekundenachweis-Verordnung. Geprüfte Fassung mit Stand 1.1.2025.
Die Steiermark führt keine Rasseliste. Kein Hund gilt allein wegen seiner Rasse als gefährlich, maßgeblich ist das Verhalten des einzelnen Tieres. Nach § 3b Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz musst du deinen Hund so beaufsichtigen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden. Nach Vorfällen kann die Behörde individuelle Auflagen wie Leine, Maulkorb oder zusätzliche Ausbildung vorschreiben.
Ja. In Steiermark ist ein Hundeführschein vorgeschrieben. In der Steiermark gilt der Hundekundenachweis. Nach § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz müssen Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Meldung des Hundes nicht nachweisen können, binnen eines Jahres ab Anschaffung des Hundes die erforderliche Sachkunde durch einen Hundekundenachweis erbringen. Betroffen sind also vor allem Ersthundehalter und Wiedereinsteiger, nicht jeder Hundehalter. Die Details regelt die Steiermärkische Hundekundenachweis-Verordnung.
Einen gesetzlich definierten Wesenstest kennt das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz nicht. Nach einem Vorfall kann die Behörde eine amtstierärztliche oder sachverständige Beurteilung einholen und daraus Auflagen ableiten, etwa Leine, Maulkorb oder den Nachweis zusätzlicher Ausbildung. Der Hundekundenachweis nach § 3b Abs. 8 bleibt davon unberührt und betrifft die Sachkunde des Halters, nicht das Verhalten des Hundes.
Eine landesweite durchgehende Leinenpflicht gibt es nicht. Nach § 3b musst du deinen Hund an öffentlichen Orten so führen, dass niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird, in der Praxis bedeutet das an belebten Orten Leine. Gemeinden regeln über eigene Verordnungen zusätzliche Leinenbereiche, etwa Parks, Spielplätze, Badeplätze und Veranstaltungen. Bei auffälligen Hunden kann die Behörde Leinenzwang mit Bescheid anordnen.
Eine generelle Maulkorbpflicht besteht nicht. Der Maulkorb ergibt sich aus Gemeindeverordnungen, aus den Beförderungsbedingungen öffentlicher Verkehrsmittel oder aus einer behördlichen Anordnung für einen einzelnen Hund nach einem Vorfall. Der Maulkorb muss so sitzen, dass der Hund hecheln und trinken kann. Das Nichtbeachten der Bestimmungen des § 3b ist eine Verwaltungsübertretung.
Nach einem Beißvorfall sicherst du zuerst deinen Hund, gibst dem Geschädigten deine Daten und die Haftpflichtversicherung bekannt und sorgst für ärztliche Versorgung. Polizei, behandelnde Ärzte oder Betroffene melden den Vorfall der Bezirksverwaltungsbehörde, die ein Verfahren nach § 3b führt, Auflagen verhängen und ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten kann. Dokumentiere Ort, Zeit, Zeugen und Verletzungen sofort schriftlich.
Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise Magistrat Graz) sowie die Gemeinde für Hundeanmeldung und Hundeabgabe
Wer Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3b Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz beaufsichtigt oder verwahrt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Solche Übertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
Kommt ein Halter den Pflichten des § 3b trotz behördlicher Anordnung nicht nach oder geht von einem Hund weiterhin eine erhebliche Gefahr aus, kann die Behörde die Haltung untersagen und den Hund abnehmen. Zusätzlich greift bei Vernachlässigung oder Tierquälerei das Bundes-Tierschutzgesetz, auf dessen Grundlage der Amtstierarzt Tiere abnehmen kann.
Stand: Jänner 2025 · Quelle: Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG), insbesondere § 3b Hundehaltung, samt Steiermärkischer Hundekundenachweis-Verordnung (externer Link) Ändert sich das Gesetz, kann diese Angabe veralten, im Zweifel gilt der Gesetzestext.
Rechtsgrundlage: Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz, Fassung vom 01.09.2025. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Rechtsgrundlage: Stmk. Hundekundenachweis-Verordnung, Fassung vom 14.02.2014. Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes.
Diese Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut im Landesgesetzblatt.
Rechtstexte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), www.ris.bka.gv.at, Republik Österreich, CC BY 4.0.
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Georg Resch trainiert Hunde, die gebissen haben oder im Alltag nicht mehr führbar sind: Verhaltensanalyse, Intensivwoche, Hundepension, Telefonberatung und Hilfe nach einem Beißvorfall. Training und Pension sind Angebote von RG Dogs e.U., Aufnahme und Vermittlung gefährlicher Hunde laufen über den Verein Teufels Hunde.
Es gibt genau zwei Standorte: Töplitsch in Kärnten und Ebersdorf in der Steiermark. Zweigstellen in anderen Bezirken gibt es nicht, wir kommen zu dir oder du kommst zu uns.
Der Standort in Töplitsch dient ausschließlich als Vereinssitz. Das Tierheim für gefährliche Hunde ist genehmigt mittels Bescheid aus 2025.
| Betrieb | RG Dogs e.U., Inhaber Georg Resch |
|---|---|
| Verein | Verein Teufels Hunde |
| Vereinssitz | Teichweg 6, 9722 Töplitsch, Österreich |
| Betriebsstätte | Ebersdorf 229, 8273 Ebersdorf, Österreich |
| Telefon | +43 676 97 00 664 |
| office@rg-dogs.com |